Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1.4. RS 2020/03
Ziff. 5.1.4. RS 2020/03, Wegfall von Ausschlusstatbeständen/Vorrangversicherungen
Beim Wegfall von Ausschlusstatbeständen/Vorrangversicherungen (z. B. Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, Wegfall der Familienversicherung) beginnt die Mitgliedschaft abweichend von § 186 Absatz 7 oder 8 SGB V mit dem Tag, der auf den Wegfall des Ausschlusstatbestandes folgt.
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