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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2.6. RS 2020/03
Ziff. 5.2.6. RS 2020/03, Fortbestand der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs bleibt nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V (§ 25 Absatz 1 KVLG 1989) erhalten, solange Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht oder Elterngeld bezogen wird.
(2) Nach § 193 Absatz 2 SGB V (§ 25 Absatz 3 KVLG 1989) berührt der Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 und § 6b Absatz 1 WPflG eine bestehende Mitgliedschaft nicht. Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als fortbestehend, wenn die Versicherungspflicht am Tag vor dem Beginn des Wehrdienstes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt. Gleiches gilt für den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG. Im Gegensatz dazu wird der als Kompensation für den Wegfall des Zivildienstes eingeführte Bundesfreiwilligendienst im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und führt zu einer vorrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V.
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