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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.2.2. RS 2020/03
Ziff. 7.2.2. RS 2020/03, Beitragssatz
Nach § 245 Absatz 1 SGB V gilt für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 SGB V krankenversicherungspflichtigen Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs als Beitragssatz 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen. Soweit eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag nach § 242 Absatz 1 SGB V erhebt, ist dieser zusätzlich vom Studenten bzw. Praktikanten zu tragen und zu zahlen. Dabei wirkt eine Veränderung des allgemeinen Beitragssatzes oder des Zusatzbeitragssatzes unmittelbar ab deren Inkrafttreten.
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