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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.6. RS 2020/03
Ziff. 7.6. RS 2020/03, Beiträge aus Versorgungsbezügen, Arbeitseinkommen und Rente
(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nach § 236 Absatz 2 Satz 2 SGB V nur zu entrichten, soweit sie die nach § 236 Absatz 1 in Verb. mit § 245 SGB V aus dem Bedarfsbetrag nach dem BAföG zu bemessenden Beiträge übersteigen. Dies gilt auch für Waisenrenten von Berufsständischen Versorgungseinrichtungen (vgl. Grundsätzliche Hinweise zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen zu Versorgungsbezügen, Arbeitseinkommen und gesetzlichen Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen [RS 2022/02] in der jeweils aktuellen Fassung). Darüber hinaus fallen Beiträge aus Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit nur an, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Versorgungsbezug erzielt wird (§ 236 Absatz 2 Satz 1 SGB V in Verb. mit § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V).
(2) Hinsichtlich der Beitragsbemessung bei Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, für die nach der Rechtsprechung des BSG § 236 Absatz 2 Satz 2 SGB V analog anzuwenden ist, wird auf die Ausführungen im Gemeinsamen Rundschreiben zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner [RS 2019/12] in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen.
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