Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 8.5. RS 2020/03
Ziff. 8.5. RS 2020/03, Soziale Pflegeversicherung
(1) In die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung werden nach § 20 Absatz 3 SGB Xl alle in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten einbezogen. Die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse beginnt und endet zeitgleich mit der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung.
(2) Die Beiträge sind nach der gleichen Bemessungsgrundlage und den gleichen Berechnungsgrundsätzen wie für die Krankenversicherung zu ermitteln. Allerdings ist die Höhe des Beitragssatzes durch Gesetz vorgeschrieben.
(3) Die Ausführungen hinsichtlich des Beitragszuschlags für Kinderlose (vgl. Abschnitt 7.8.1) gelten gleichermaßen.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten