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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.1.12.1. RS 2022/02
Ziff. A.1.1.12.1. RS 2022/02, Allgemeines
(1) Mit dem Ziel, die Beitragslast aus Leistungen der bAV in der Krankenversicherung zu vermindern und damit die Attraktivität der bAV zu steigern, hat der Gesetzgeber ab 1. 1. 2020 für Leistungen der bAV an Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich zu der bereits bestehenden Mindesteinnahmegrenze in § 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V einen Freibetrag eingeführt, durch den ein Teil der Leistung oder die gesamte Leistung von der Beitragspflicht zur Krankenversicherung freigestellt wird. Damit wird, jedenfalls teilweise, eine Kompensation der Beitragsbelastung erreicht, die durch die Anhebung des Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge auf den vollen allgemeinen Beitragssatz zum 1. 1. 2004 entstanden war.
(2) Für die Beiträge zur Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen ist ein Freibetrag nicht vorgesehen. Damit sind bei Leistungen der bAV abweichend von dem sonst üblicherweise geltenden Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" regelmäßig unterschiedlich hohe beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Freibetrag findet ausschließlich für krankenversicherungspflichtige Personen, ausgenommen die Personen in der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V, Anwendung. In der freiwilligen Krankenversicherung wird der Freibetrag — wie die Mindesteinnahmegrenze auch — nicht für anwendbar erklärt. § 240 Absatz 2 Satz 5 SGB V verweist weiterhin nicht auf § 226 Absatz 2 SGB V. Anders als in der Pflichtversicherung gilt in der freiwilligen Krankenversicherung die Maxime, dass die Beitragsbelastung bzw. Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Bei Rentenantragstellern, die als Pflichtmitglieder gelten, werden die Beiträge im Allgemeinen wie bei freiwillig versicherten Mitgliedern bemessen (§ 239 Satz 3 SGB V). Rentenantragsteller, die nach § 225 SGB V grundsätzlich beitragsfrei sind, haben jedoch Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu zahlen. Für sie wird § 226 Absatz 2 SGB V ausdrücklich für anwendbar erklärt, sodass bei ihnen der Freibetrag bei Leistungen der bAV zu berücksichtigen ist.
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