Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.4.2.1. RS 2022/02
Ziff. A.1.4.2.1. RS 2022/02, Allgemeines
(1) Für alle Versorgungsbezieher, die krankenversicherungspflichtig sind, haben die Zahlstellen von Versorgungsbezügen die Beiträge zu ermitteln, von den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen (§ 256 Absatz 1 SGB V), die diese an den Gesundheitsfonds weiterleitet. Versorgungsbezieher, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherungspflichtig sind, werden aus verwaltungspraktischen Gründen von dem Zahlstellenverfahren ausgenommen. Die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 SGB V versicherungspflichtigen Personen (im Wesentlichen Studenten und Praktikanten), die Versorgungsbezüge erhalten, sind in der Regel im Hinblick auf § 236 Absatz 2 Satz 2 SGB V ebenfalls vom Zahlstellenverfahren ausgenommen (sog. vorweggenommene Beitragserstattung, Näheres dazu vgl. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes 2019/514 vom 8. 10. 2019).
(2) Die "Indienstnahme" der Zahlstellen von Versorgungsbezügen für die Abführung der Beiträge gilt sowohl für öffentlich-rechtliche als auch für privatrechtliche Zahlstellen. Für den Einbehalt und die Abführung der Beiträge durch die Zahlstelle wird weder im Gesetz noch durch die Rechtsprechung eine Entscheidung der Krankenkasse über die Höhe der Beiträge sowie — in den Fällen des Einbehalts von rückständigen Beiträgen (A.1.4.2.3) — die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 51 Absatz 2 SGB I oder eine eventuelle Verjährung des Beitragsanspruchs verlangt. Die Meldung der Krankenkasse gegenüber der Zahlstelle über die Beitragsabführungspflicht versetzt die Zahlstelle in die Lage, ihren Aufgaben nach § 256 SGB V nachzukommen, stellt jedoch (noch) keinen Verwaltungsakt über die Beiträge dar. Eine öffentlich-rechtliche Kontrolle einer rechtzeitigen und vollständigen Abführung der Beiträge durch die Zahlstelle findet in der Regel ausschließlich im Rahmen der Beitragsüberwachung nach § 256 Absatz 3 SGB V statt.
(3) Für die versicherungspflichtigen Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt ebenfalls das Zahlstellenverfahren. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind daher von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge von den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen (§ 50 Absatz 2 Satz 1 KVLG 1989). Da die landwirtschaftliche Krankenkasse wegen ihrer besonderen Finanzierungsbedingungen nicht am Gesundheitsfonds teilnimmt, erfolgt keine Weiterleitung der Beiträge an den Gesundheitsfonds.
(4) In der Pflegeversicherung findet § 256 SGB V entsprechend Anwendung (§ 60 Absatz 1 Satz 2 SGB XI). Das bedeutet, dass bei Versorgungsbeziehern, die in der Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, die Zahlstellen von Versorgungsbezügen neben dem Krankenversicherungsbeitrag auch die Beiträge zur Pflegeversicherung — einschließlich des Beitragszuschlags für Kinderlose — einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen haben. Die Krankenkasse leitet die Beiträge unverzüglich an die eigene Pflegekasse weiter. Eine Untergrenze für die Anzahl von Versorgungsbeziehern, bis zu der die Zahlstelle auf Antrag von der Pflicht zur Abführung der Beiträge befreit werden konnte, gibt es seit 1. 7. 2019 nicht mehr.
(5) Das SGB enthält keine Legaldefinition des Begriffs "Zahlstelle" im Sinne des § 256 Absatz 1 SGB V (und im Sinne des § 202 SGB V). Die Pflicht einer Zahlstelle zum Einbehalt und zur Zahlung der Beiträge im Zahlstellenverfahren (und im Übrigen zur Erstattung der Meldungen) ist daran gekoppelt, welche Stelle die Zahlung tatsächlich vornimmt. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass bei der Zahlung aus einer Rückdeckungsversicherung (aus der eigentlich der Arbeitgeber bezugsberechtigt ist) direkt an den ehemaligen Arbeitnehmer, das Versicherungsunternehmen seine Eigenschaft als Zahlstelle im vorgenannten Sinne nicht verliert.
(6) Zur Funktion einer Stelle, die bAV vermittelt und nicht selbst durchführt, enthält Abschnitt A.1.1.6.1 Hinweise.
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