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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.1.1.2. RS 2022/02
Ziff. C.1.1.2. RS 2022/02, Vergleichbarkeit mit inländischen Renten
(1) Rentenleistungen aus dem Ausland sind nur dann im vorgenannten Sinne als beitragspflichtige Einnahmen heranzuziehen, wenn sie mit einer Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind.
(2) Sowohl der Gesetzestext als auch die Gesetzesbegründung sprechen allgemein von einer Vergleichbarkeit von ausländischer und deutscher Rente, ohne die daran gestellten Anforderungen konkret zu definieren. Eine Vergleichbarkeit in diesem Sinne ist im Allgemeinen dann zu unterstellen, wenn die gesetzliche Rente aus dem Ausland
- 1. von einem ausländischen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wird und
- 2. von ihrem Charakter bzw. der Zielstellung einer der in § 33 SGB VI genannten Rentenarten zugeordnet werden kann.
(3) Unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 30. 11. 2016 — B 12 KR 22/14 R — und — B 12 KR 3/15 R —, USK 2016-135, (hier: Leistungen von schweizerischen Pensionskassen) kann sich eine Vergleichbarkeit der ausländischen Leistung mit einer inländischen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung aus über- oder zwischenstaatlichem Recht ergeben. Von einer entsprechenden Vergleichbarkeit ist im Bereich der EU, des EWR und der Schweiz im Regelfall dann auszugehen, wenn der betreffende ausländische Träger nach dem EESSI-Verzeichnis ("Institution Repository") der Europäischen Kommission für einen der folgenden darin aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit zuständig ist:
- - "Invalidität — staatliches Invalidenrentensystem",
- - "Altersrente — staatliches Altersrentensystem",
- - "Hinterbliebenenrente".
(4) Diese Eintragung setzt voraus, dass der zuständige Mitgliedstaat nach Artikel 9 Absatz 1 Verordnung (EG) 883/2004 eine Notifizierung des entsprechenden Sicherungssystems als ein Zweig der sozialen Sicherung nach Artikel 3 Verordnung (EG) 883/2004 gegenüber der EU vorgenommen hat. Die Eintragung in das Verzeichnis durch den jeweiligen Mitgliedstaat findet auf der Grundlage von Artikel 88 Absatz 4 und Anhang 4 der Verordnung (EG) 987/2009 statt.
(5) Bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung der ausländischen Institution als Träger der staatlichen Rentenversicherung (Leistungen bei Alter als ein Zweig der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikel 3 VO (EG) 883/2004) oder existiert keine entsprechende zwischenstaatliche Regelung (bei Abkommensstaaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz und beim vertragslosen Ausland) ist zu prüfen, ob die zu beurteilende Leistung bei einer "rechtsvergleichenden Qualifizierung von Funktion und Struktur" nach nationalem Verständnis in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen einer inländischen gesetzlichen Rente entspricht (vorgenannte Urteile des BSG vom 30. 11. 2016). Eine völlige Identität im Sinne einer Vergleichbarkeit ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass sich die zu vergleichenden Leistungen unter Berücksichtigung der Gesamtregelung im Wesentlichen entsprechen. Dabei sind insbesondere folgende Vergleichskriterien heranzuziehen:
- - Abdecken der für das deutsche Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle (Alter, Invalidität, Tod) und damit Anknüpfen der Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Tod der versicherten Person,
- - Vergleichbarkeit mit einer der in § 33 SGB VI genannten Rentenarten,
- - Entgeltersatzfunktion nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption (ggf. zusammen mit anderen Alterssicherungsleistungen),
- - Ausrichtung der Leistungen grundsätzlich als laufende Renten (ungeachtet eventueller Möglichkeiten der Kapitalauszahlung/-abfindung),
- - Ausrichtung des Systems grundsätzlich als Pflichtversicherung,
- - Erbringung von gesetzlich vorgesehenen (Mindest-)Leistungen,
- - Tragung der Beiträge nicht allein durch die Arbeitnehmer, sondern auch durch die Arbeitgeber,
- - Gemeinsame Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber,
- - Registrierung der Vorsorgeeinrichtung nach dem Recht im Ausland und
- - Organisation der Vorsorgeeinrichtung unter staatlicher Aufsicht.
(6) Nicht entscheidend sind hingegen z. B. folgende Umstände:
- - Art der Finanzierung des Systems (Umlage- oder Kapitalfinanzierung) und
- - Berücksichtigung von Gesundheitsrisiken des Versicherten für den Zugang zur Versicherung oder die Bemessung der Beiträge.
(7) An diesen Kriterien hat das BSG zuletzt in dem Urteil vom 23. 2. 2021 — B 12 KR 32/19 —, USK 2021-4, (hier: auch für überobligatorische Leistungen von schweizerischen Pensionskassen, vgl. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes/DVKA 2021/740 vom 22. 10. 2021) festgehalten.
(8) Auf weitere Vergleichskriterien wie z. B. Verpflichtung/Freiwilligkeit der Absicherung und die Anspruchsvoraussetzungen für die im Einzelfall betroffene Rentenart (Personenkreis, Versicherungszeiten, Altersgrenzen usw.) ist bereits deshalb nicht abzustellen, weil aufgrund der Vielfalt der gesetzlichen Rentensysteme in den verschiedenen Staaten eine Vergleichbarkeit ohnehin ausgeschlossen ist.
(9) Sind die Leistungen des ausländischen Vorsorgesystems in der Regel als Rente ausgerichtet und kann der Versicherte eine einmalige Kapitalabfindung wählen (z. B. in der Schweiz nach § 37 Absatz 2 und 4 BVG-CH), ist dennoch eine Vergleichbarkeit gegeben (zur zeitlichen Zuordnung vgl. jedoch C.1.1.3.2).
(10) Ist die ausländische Leistung hingegen von vornherein nicht als Rente, sondern als Kapitalabfindung ausgerichtet (z. B. in Österreich nach § 269 ASVG, weil mangels Erfüllung der Wartezeit kein Anspruch auf eine Rente besteht, oder in der Schweiz nach Artikel 37 Absatz 2 BVG-CH, weil der Rentenanspruch nur einen kleinen Teil der Mindestaltersrente beträgt) kann nicht von einer Vergleichbarkeit mit einer deutschen Rente ausgegangen werden, da derartige Abfindungen im deutschen Rentenversicherungsrecht nicht vorgesehen sind.
(11) Bei "Zuschüssen" oder "Zuschlägen" (insbesondere abhängig von den Familienverhältnissen, z. B. der Anzahl der Kinder) ist zu unterscheiden, ob sie integraler Bestandteil der Rente sind, wie in Deutschland z. B. der auf Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten entfallende Teil des Rentenzahlbetrages, oder als eigenständige Leistung zusätzlich zur Rente gewährt werden. Nur im ersten Fall liegt eine Vergleichbarkeit mit einer deutschen gesetzlichen Rente vor, und zwar auch dann, wenn das deutsche Rentenversicherungsrecht einen entsprechenden Bestandteil der Rente nicht vorsieht. Dabei kann als Orientierung auf die Weisung des Bundeszentralamtes für Steuern vom 21. 3. 2014 — St II 2 — S 2473 PB/14/00001 (www.bzst.de) über vergleichbare (ausländische) Leistungen nach § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG zurückgegriffen werden. Die Übersicht weist ausländische Leistungen aus, die mit Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, einem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem Kindergeld in Deutschland vergleichbar sind und die Zahlung von Kindergeld nach dem EStG ausschließen oder vermindern. Bei den darin aufgeführten Leistungen kann davon ausgegangen werden, dass sie, sofern sie Personen gewährt werden, die eine gesetzliche Rente aus dem Ausland beziehen, nicht integraler Bestandteil dieser Rente sind.
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