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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.2.4.3.3. RS 2023/04
Ziff. A.2.4.3.3. RS 2023/04, Rückkehrrecht in die PKV nach § 5 Absatz 9 Satz 1 SGB V
(1) Personen, die nach einer mindestens 5-jährigen Zugehörigkeit zur PKV ihren Vertrag wegen Begründung einer Pflicht- oder Familienversicherung in der GKV kündigen und anschließend aus der Versicherungspflicht bzw. Familienversicherung ausscheiden, ohne mindestens 12 Monate GKV-versichert gewesen zu sein, wird nach § 5 Absatz 9 Satz 1 2. Alternative SGB V ein privilegiertes Rückkehrrecht zur PKV eingeräumt. Das Rückkehrrecht beinhaltet einen Anspruch gegen das private Versicherungsunternehmen auf Abschluss eines Versicherungsvertrages zu den bisherigen Tarifbedingungen.
(2) Dieser Anspruch alleine kann jedoch nicht als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall klassifiziert werden, wenn der Betroffene von seinem Rückkehrrecht keinen Gebrauch macht. Aufgrund der Nachrangigkeit der Auffang-Versicherungspflicht gegenüber der obligatorischen Anschlussversicherung erlangt diese Bewertung seine praktische Bedeutung für Zeiträume ab dem 1. 8. 2013 lediglich im Kontext der Regelung des § 188 Absatz 4 SGB V.
(3) Personen im Sinne des § 5 Absatz 9 Satz 1 1. Alternative SGB V (Stichwort: "keine gesetzliche Versicherung trotz Kündigung des Versicherungsvertrages") sind dagegen im Sinne der Systemabgrenzung weiterhin der PKV zuzuordnen.
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