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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.4.3. RS 2023/04
Ziff. A.4.3. RS 2023/04, (Kein) Ausschluss der Versicherungspflicht bei hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit
(1) Der Ausschluss der Versicherungspflicht bei Ausübung einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit ist in § 5 Absatz 5 SGB V geregelt. Da diese Regelung den Versicherungspflichttatbestand des § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V wörtlich nicht umfasst, steht eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V nicht generell entgegen. Es ist entscheidend, ob der hauptberuflich selbständig Tätige zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Hauptberuflich selbständig Tätige, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren und die keinen anderweitigen Anspruch auf eine Absicherung im Krankheitsfall haben, können somit der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V unterliegen. Für hauptberuflich Selbständige, die noch nie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, ist die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b SGB V ausgeschlossen.
(2) Wird nach Beginn der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit aufgenommen, endet diese Versicherungspflicht nicht.
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