Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.3. RS 2023/04
Ziff. B.3. RS 2023/04, Personen, die der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b SGB V unterliegen
Für Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, die zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren, aber ihrem Status nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, gelten die allgemeinen Krankenkassenwahlrechte. Sie werden bei Eintritt der Versicherungspflicht Mitglied einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse, wobei zu beachten ist, dass § 173 SGB V für die landwirtschaftliche Krankenversicherung nicht gilt (vgl. § 173 Absatz 1 SGB V, § 20 KVLG 1989).
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