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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. E.2. RS 2023/04
Ziff. E.2. RS 2023/04, Beitragspflichtige Einnahmen
(1) Durch die Regelung in § 227 SGB V und einen entsprechenden Verweis in § 57 Absatz 1 SGB XI ist sichergestellt, dass für die Beitragsbemessung der nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V pflichtversicherten Mitglieder § 240 SGB V Anwendung findet. Auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 240 Absatz 1 Satz 1 SGB V regelt der GKV-Spitzenverband ab 1. 1. 2009 im Rahmen der BVSzGS bundesweit einheitlich die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder. Aufgrund der vorgenannten Gleichstellung sind die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Pflichtversicherten ebenfalls in den Geltungsbereich der BVSzGS einbezogen. Ferner ist auch die zu § 240 SGB V ergangene oder ergehende Rechtsprechung bei der Beitragsbemessung der nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V pflichtversicherten Mitglieder anzuwenden.
(2) Aus der beitragsrechtlichen Gleichstellung der nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Pflichtversicherten mit den freiwilligen Mitgliedern folgt u. a. auch, dass die Mindesteinnahmegrenze des § 226 Absatz 2 SGB V (in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV) für die Beitragserhebung aus den Versorgungsbezügen und dem nebenberuflichen Arbeitseinkommen für beide Personengruppen nicht gilt (vgl. § 3 Absatz 4 BVSzGs).
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