Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. E.3. RS 2023/04
Ziff. E.3. RS 2023/04, Rangfolge der Einnahmearten
(1) Für die Rangfolge der beitragspflichtigen Einnahmen können unterschiedliche Regelungen von Bedeutung sein, und zwar in Abhängigkeit von der Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Personengruppen. Im Hinblick auf die Nichtanwendbarkeit des § 5 Absatz 5 SGB V im Rahmen der Auffang-Versicherungspflicht ist es nicht ausgeschlossen, dass die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Pflichtversicherten ihre selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausüben. In diesem Fall ist § 7 Absatz 3 BVSzGs ausschlaggebend, wonach in den ersten Rang das Arbeitseinkommen gestellt wird.
(2) Für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Pflichtversicherten mit Rentenbezug, die nicht hauptberuflich selbständig Tätig sind, findet hinsichtlich der Rangfolge der für die Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Einnahmen § 238a SGB V Anwendung. Hierdurch wird gewährleistet, dass zunächst die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und danach für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V alle weiteren Einkünfte — in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge — bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten