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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Bewirtungskosten
Bewirtungskosten
Bewirtungskosten sind im Steuerrecht Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Für einen Unternehmer können diese Bewirtungsaufwendungen gewinnmindernde Betriebsausgaben sein. Dies gilt auch für körperschaftssteuerpflichtige Kapitalgesellschaften, da sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer nach den Gewinnermittlungsvorschriften im Einkommensteuergesetz (§§ 4 ff. EStG) richtet.
Bewirtungskosten sind nach R 4.10 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln und können entweder in voller Höhe, nur zum Teil oder überhaupt nicht abzugsfähig sein. Zu den Bewirtungskosten gehören auch Aufwendungen, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung stehen und im Rahmen des insgesamt geforderten Preises von untergeordneter Bedeutung sind, wie z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren.
Ist die Bewirtung geschäftlich veranlasst (z. B. bei Bewirtung von Geschäftsfreunden), sind die damit einhergehenden Aufwendungen vom Unternehmen zu 70 % steuerlich abzugsfähig. Betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen, die nicht geschäftlich bedingt sind (Bewirtung eigener Arbeitnehmer – R 4.10 EStR) können als Betriebsausgabe zu 100 % steuermindernd berücksichtigt werden, ebenso wie die hiermit verbundenen Nebenkosten.
Wichtig: Unangemessene Kosten sind nicht steuerlich abzugsfähig. Ob und inwieweit Bewirtungsaufwendungen angemessen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, der allgemeinen Verkehrsauffassung und den jeweiligen Branchenverhältnissen (z. B. Größe des Unternehmens, Umsatz, Gewinn, Bedeutung der Geschäftsbeziehung, Konkurrenz, Großauftrag).
Nachweis und besondere Aufzeichnung:
Eine vom Finanzamt zu akzeptierende Rechnung muss u. a. folgende Angaben enthalten:
- Vollständiger Name und Anschrift des Bewirtungsbetriebes,
- Ausstellungsdatum der Rechnung,
- Leistungszeitpunkt,
- genaue Bezeichnung der verzehrten Artikel (wie Menü 1, Tagesgericht 2, Lunch-Buffet etc.),
- Rechnungs- und Umsatzsteuerbetrag in einer Summe sowie der jeweils anzuwendende Steuersatz.
Bei Beträgen über 250,00 Euro müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten sein:
- Name und Anschrift des bewirtenden Unternehmers (Gastgeber),
- Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Bewirtungsbetriebes,
- fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer,
- Rechnungsbetrag, Umsatzsteuerbetrag sowie der jeweils anzuwendende Steuersatz,
- Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und -endes (Bestellbeginn bis Ende des Kassiervorgangs),
- Transaktionsnummer,
- Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls.
Zudem müssen Belege von Restaurants, die über eine elektronische Kasse verfügen, seit Anfang 2023 weitere Informationen zur technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) enthalten. Hierzu zählen die Transaktionsnummer und die Seriennummer des Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls.
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