Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Krankenhausbehandlung
Krankenhausbehandlung
Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme erforderlich ist, weil teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung nicht ausreicht. Die Krankenhausbehandlung umfasst alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung (§ 39 SGB V). Die Abrechnung zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhaus erfolgt weitgehend über Fallpauschalen.
Die Zuzahlung bei stationärer Krankenhausbehandlung beträgt 10,00 Euro je Kalendertag für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (Anschlussrehabilitation) sowie die nach § 40 Abs. 5 Satz 2 SGB V (medizinische Rehabilitation) geleistete Zuzahlung werden angerechnet. Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Zuzahlung befreit.
Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
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