Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 BFDG
§ 15 BFDG, Beirat für den Bundesfreiwilligendienst
(1) 1 Bei dem BMFSFJ wird ein Beirat für den Bundesfreiwilligendienst gebildet. 2 Der Beirat berät das BMFSFJ in Fragen des Bundesfreiwilligendienstes.
(2) Dem Beirat gehören an:
- 1. bis zu 7 Bundessprecherinnen oder Bundessprecher der Freiwilligen,
- 2. bis zu 7 Vertreterinnen oder Vertreter der Zentralstellen,
- 3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,
- 4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,
- 5. 4 Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und
- 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
(3) 1 Das BMFSFJ beruft die Mitglieder des Beirats in der Regel für die Dauer von 4 Jahren. 2 Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. 3 Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. 4 Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen.
(4) Die Sitzungen des Beirats werden von der oder dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dafür benannten Vertreterin oder Vertreter einberufen und geleitet.
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