Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 JFDG
§ 13 JFDG, Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
1 Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das JArbSchG entsprechend anzuwenden. 2 Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 13 neugefasst durch G vom 23. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) (29. 5. 2024).
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