Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 131 WpHG
§ 131 WpHG, Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a der bis zum 4. 8. 2009 gültigen Fassung dieses Gesetzes
§ 37a in der bis zum 4. 8. 2009 geltenden Fassung ist auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. 4. 1998 bis zum Ablauf des 4. 8. 2009 entstanden sind.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten