Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.3. RS 2019/13
Ziff. 1.3. RS 2019/13, Zuständige Ausgleichskasse
(1) Zur Erstattung ist jeweils die Krankenkasse verpflichtet,
- a) bei der der Arbeitnehmer versichert ist,
- b) sofern eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht besteht, die zuständige Einzugsstelle für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung,
- c) sofern sich eine Zuständigkeit nach den Buchstaben a) oder b) nicht ergibt, die Krankenkasse, die der Arbeitgeber gewählt hat.
(2) Eine Ausnahme hiervon gilt für alle geringfügig Beschäftigten nach §§ 8 und 8a SGB IV. Für diesen Personenkreis ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung die zur Erstattung verpflichtete Krankenkasse, unabhängig davon, ob und bei welcher Krankenkasse die Krankenversicherung des geringfügig Beschäftigten durchgeführt wird (vgl. § 2 Absatz 1 AAG).
(3) Bei freiwilligen Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenkasse und bei saisonal beschäftigten Nebenerwerbslandwirten, die Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, wählt der umlagepflichtige Arbeitgeber die Ausgleichskasse.
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