Die Seite www.aok.de nutzt eigene Cookies, um die Seite bereitstellen zu können („funktionale Cookies“) und für Komfortfunktionen sowie Cookies von Dienstleistenden, um die Seite stetig zu verbessern.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Alle Akzeptieren“ erklären Sie sich damit einverstanden. Ihr Einverständnis kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder geändert werden. Funktionale Cookies werden auch ohne Ihr Einverständnis ausgeführt.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Auswählen“ können persönliche Einstellungen vorgenommen werden. Unter Datenschutz informieren wir ausführlich über Art und Umfang der Datenverarbeitung sowie Ihre Rechte. Weitere Informationen finden Sie unter Impressum und Barrierefreiheit
Datenschutzhinweis: Die AOK nutzt Cookies
Wir bitten um Ihre Zustimmung
Damit Sie diese Webseite bestmöglich nutzen können, setzen wir drei Arten von Cookies ein.
Diese Cookies und Skripte sind erforderlich, um die Kernfunktionalitäten der Webseite bereitstellen zu können. Im Fall dieser Seite zählen folgende Cookies und Skripte dazu:
Lokalisierung auf passende AOK
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
Status Cookie-Zustimmung des Nutzers
Frontend-Login für AOK-Ratgeber-Foren
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Dank dieser Cookies können wir Ihnen bestimmte Komfortfunktionen für die Website-Nutzung bereitstellen:
Lokalisierung und Empfehlung einer regional passenden AOK über die Session hinaus
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
YouTube
Marketing Cookies werden eingesetzt, um Informationen über die Nutzungsweise und das Besucherverhalten auf unseren Webseiten zu erhalten. Sie helfen uns unter anderem, besonders populäre Bereiche unserer Website zu ermitteln. Auf diese Weise können wir den Inhalt unserer Websites besser an Ihre Bedürfnisse anpassen und unser Angebot verbessern. Als externer Dienst kommt auf der Seite www.aok.de Adobe Site Catalyst zum Einsatz.
Analyse Tool für Statistik und Marketingauswertungen
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Bitte beachten Sie:
Sie können Ihre Zustimmung jederzeit unter Datenschutz widerrufen oder Ihre Einstellungen erneut anpassen.
Funktionale Cookies sind auch ohne Ihre Zustimmung aktiv, da diese technisch erforderlich sind.
Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
(1) Hat ein Arbeitgeber als natürliche Person mehrere Betriebe, dann ist die Frage, ob er am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teilnimmt, einheitlich für alle Betriebe zu beurteilen. Dabei wird die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zusammengerechnet. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb seinen Sitz im Ausland hat; es kommt nicht darauf an, ob sich dieser ausländische Sitz in einem Land befindet, mit dem ein "Sozialversicherungsabkommen" besteht oder nicht. Seinem Wortlaut nach stellt § 1 Absatz 1 AAG bei der Frage nach der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer allein auf die Person des Arbeitgebers ab. Auf wie viele Betriebe sich die Arbeitnehmer verteilen, ist unerheblich (vgl. BSG, Urteile vom 16. 12. 1980 — 3 RK 18/78 und 3 RK 63/78 —, USK 80279 und 80280). Dabei sind auch die im Haushalt des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
(2) Bei juristischen Personen mit rechtlicher Selbständigkeit ist dagegen eine eigenständige Beurteilung nach § 1 Absatz 1 in Verb. mit § 3 Absatz 1 Satz 2 AAG anzustellen, unabhängig davon, ob sie ggf. einem Konzern angehören oder — im Falle einer GmbH — ob die einzige Gesellschafterin (Trägergesellschaft) ebenfalls Arbeitnehmer beschäftigt bzw. einen wesentlich höheren Personalbestand hat (vgl. BSG, Urteil vom 30. 10. 2002 — B 1 KR 19/01 R —, USK 2002-37).
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.