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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1. RS 2007/08
Ziff. 5.1. RS 2007/08, Gebrauchsgegenstände
(1) Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Sozialen Pflegeversicherung, Gegenstände zu finanzieren, die zum allgemeinen Lebensbedarf oder zu den Kosten der normalen Lebenshaltung gehören. Bei solchen Produkten handelt es sich um Gebrauchsgegenstände, die der Eigenverantwortung der Versicherten zuzurechnen sind 1 . Der Ausschluss der Kostenübernahme für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens ergibt sich für die Soziale Pflegeversicherung zwar nicht — wie im Bereich der Krankenversicherung — ausdrücklich aus dem Gesetz; er ist aber unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung dem systematischen Zusammenhang zu entnehmen 2 .
(2) Für die Abgrenzung der Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V von den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens ist alleine auf die Zweckbestimmung des Produktes abzustellen 3 .
(3) Ein Gegenstand, mag er auch einem kranken bzw. behinderten Menschen in hohem Maße helfen, ist nicht als Hilfsmittel- oder Pflegehilfsmittel der Kranken- bzw. Pflegeversicherung zur Verfügung zu stellen und zu finanzieren, wenn er bereits von seiner Konzeption her nicht vorwiegend für kranke, behinderte und/oder pflegebedürftige Menschen gedacht ist 4 . Dies gilt selbst dann, wenn er im Einzelfall für einen behinderten Menschen nützlicher ist als für einen gesunden Menschen 5 . Ausschlaggebend ist die Primärfunktion (Zweckbestimmung) als normaler Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Derartige Produkte werden auch von gesunden Menschen unabhängig vom Vorliegen etwaiger Krankheiten oder Behinderungen aus sonstigen Gründen erworben.
(4) Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand geht nicht schon dadurch verloren, dass dieser in gewisser Weise behindertengerecht oder bedienerfreundlich gestaltet ist und mit ihm eine Komfortverbesserung einhergeht. Dies kann beispielsweise auf Produkte zutreffen, die der Körperhygiene, dem allgemeinen Wohlbefinden, der Gesunderhaltung oder der Fitness dienen. Von solchen Produkten geht kein spezieller therapeutischer oder pflegerischer Nutzen aus.
(5) Die Bereitstellung und Finanzierung von Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs, z. B. Hygieneartikel, fällt auch dann nicht unter die Leistungspflicht der Pflegekassen, wenn der Versicherte, wäre er gesund, die Materialien nicht oder jedenfalls nicht in diesem Umfang verwendet hätte 6 .
(6) Gebrauchsgegenstände sind grundsätzlich für jedermann zugänglich, d. h., im Handel käuflich zu erwerben. Dabei ist nicht entscheidend, wie hoch der Verkaufspreis, der Anteil von Käufern dieser Artikel in der Bevölkerung bzw. wer der Hersteller ist oder in welchen Fachhandelsbereichen (z. B. Apotheken, Sanitätsgeschäften) sie angeboten werden 7 .
(7) Produkte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden sind und von diesem Personenkreis ausschließlich oder ganz überwiegend genutzt werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen, das gilt selbst dann, wenn sie millionenfach verbreitet sind (z. B. Hörgeräte) 8 .
(8) Für einen Gegenstand, der von der Konzeption her vorwiegend für kranke oder behinderte Menschen gedacht ist, stellt sich die Frage, ob er als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist, wenn er in nennenswertem Umfang auch von gesunden Menschen benutzt wird 9 . Die Krankenversicherung deckt insoweit nur den Sonderbedarf von kranken und behinderten Menschen.
1 Vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V.
2 BT-Drs. 12/5262 vom 24. 6. 1993 (S. 113).
3 Vgl. BSG, Urteil vom 16. 9. 1999 — B 3 KR 1/99 R — (USK 9956).
4 Vgl. BSG, Urteil vom 16. 9. 1999 — B 3 KR 1/99 R — (USK 9956).
5 Vgl. BSG, Urteil vom 6. 8. 1998 — B 3 KR 14/97 R — (USK 98101).
6 Vgl. BSG, Urteil vom 24. 9. 2002 — B 3 P 15/01 R —.
7 Vgl. BSG, Urteile vom 16. 9. 1999 — B 3 KR 1/99 R — (USK 9956), vom 22. 8. 2001 — B 3 P 13/00 R — und vom 24. 9. 2002 — B 3 P 15/01 R —.
8 Vgl. BSG, Urteil vom 16. 9. 1999 — B 3 KR 1/99 R (USK 9956) —.
9 Vgl. BSG, Urteil vom 10. 10. 2000 — B 3 KR 29/99 —.
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