Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 7.2. RS 2007/08
Ziff. 7.2. RS 2007/08, Gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung 10 v. H. des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle; die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 v. H. des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 EUR für den gesamten Monatsbedarf 1 .
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten