Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.9. RS 2019/13
Ziff. 1.9. RS 2019/13, Maschinelles Erstattungsverfahren
(1) Die Arbeitgeber haben ihre Anträge auf Erstattung ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln (vgl. § 2 Absatz 3 AAG). Die Krankenkassen haben ihrerseits inhaltliche Abweichungen zwischen dem beantragten und dem von ihnen festgestellten Erstattungsbetrag an die Arbeitgeber durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zurückzumelden. Außerdem erhalten die Arbeitgeber von den Krankenkassen eine elektronische Mitteilung, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wurde (vgl. § 2 Absatz 2 Satz 3 AAG).
(2) Die Einzelheiten der maschinellen Verfahren bei den Arbeitgebern und Krankenkassen, insbesondere die fachlichen Inhalte der Datensätze und Datenbausteine der automatisierten Mitteilungen sowie deren Verwendungsregeln, sind in den "Grundsätze(n) für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG" [AAGAvGs] und in der "Verfahrensbeschreibung für Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG" in der jeweils geltenden Fassung dargestellt.
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