Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2. VV Pflegeunfälle
Ziff. 1.2. VV Pflegeunfälle
Kann die Pflegekasse der Krankenkasse die erbetenen Angaben anhand ihrer Unterlagen nicht bestätigen, gibt sie der Krankenkasse eine entsprechende Zwischennachricht und leitet die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung der Zugehörigkeit des Gepflegten zum Personenkreis des § 14 SGB XI und/oder der Zugehörigkeit des Verletzten zum Personenkreis des § 19 Satz 1 SGB XI ein. Die Krankenkasse gibt dem Unfallversicherungsträger eine entsprechende Zwischennachricht. Die Pflegekasse teilt der Krankenkasse nach Abschluss ihrer Ermittlungen das Ergebnis mit.
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