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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 2 KVLG 1989
§ 2 KVLG 1989, Pflichtversicherte
(1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig
- 1. Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht; § 1 Absatz 5 ALG gilt,
- 2. Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer tätig sind, ohne dass ihr Unternehmen die Mindestgröße im Sinne der Nummer 1 erreicht, wenn
- a) ihr landwirtschaftliches Unternehmen die nach § 1 Absatz 5 ALG festgesetzte Mindesthöhe um nicht mehr als die Hälfte unterschreitet und sie nicht nach Nummer 4 versicherungspflichtig sind und
- b) das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das sie neben dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen haben, sowie das in § 5 Absatz 3 SGB V genannte Vorruhestandsgeld im Kalenderjahr die Hälfte der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 nicht übersteigt,
Buchstabe a geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557).
- 3. mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie als Auszubildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt sind,
- 4. Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nach dem ALG erfüllen und diese Rente beantragt haben,
- 5. Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem ALG erreicht haben und während der letzten 15 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 60 Kalendermonate als landwirtschaftliche Unternehmer nach Nummer 1 oder 2 oder als mitarbeitende Familienangehörige nach Nummer 3 versichert waren, sowie die überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner (Lebenspartner) dieser Personen,
- 6. Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder 2a SGB V erfüllen,
- 7. Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V erfüllen.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
Nummer 5 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Nummer 6 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Nummer 7 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(2) 1 Als landwirtschaftliche Unternehmer nach Absatz 1 Nummer 1 gelten Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei, deren Unternehmen unabhängig vom jeweiligen Unternehmer die Mindestgröße erreicht; für die Bestimmung der Mindestgröße gilt § 1 Absatz 5 Satz 2 bis 4 ALG. 2 Soweit sich die folgenden Vorschriften auf landwirtschaftliche Unternehmen beziehen, gelten sie entsprechend für die in Satz 1 genannten Unternehmen.
Satz 1 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
(3) 1 Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. 2 Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Unternehmer, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. 3 Betreiben Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte oder Lebenspartner als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet. 4 Ist nicht festzustellen, wer das Unternehmen überwiegend leitet, bestimmt die Krankenkasse, welcher Ehegatte oder Lebenspartner als Unternehmer gilt.
Sätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890). Sätze 3 und 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
(4) 1 Mitarbeitende Familienangehörige sind Verwandte bis zum 3. Grad und Verschwägerte bis zum 2. Grad sowie Pflegekinder (Personen, mit denen der Unternehmer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat) eines landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des Absatzes 3, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, die in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind. 2 Sind beide Ehegatten oder Lebenspartner mitarbeitende Familienangehörige, ist nur derjenige versicherungspflichtig, der überwiegend in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt ist; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. 3 Als mitarbeitender Familienangehöriger gilt auch der Ehegatte oder Lebenspartner des landwirtschaftlichen Unternehmers, der aufgrund einer Beschäftigung in dem landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die in § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V genannten Voraussetzungen erfüllt.
Satz 1 neugefasst und Satz 2 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266). Satz 3 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890), geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
(4a) 1 Nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ist nicht versicherungspflichtig, wer außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. 2 Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890). Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl. I S. 2984) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Satz 2 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
(5) Voraussetzung der Versicherung für die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Personen ist, dass sie nicht nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 versicherungspflichtig sind, für die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Personen, dass sie nicht nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 versicherungspflichtig sind, und für die in Absatz 1 Nummer 5 genannten Personen, dass sie nicht nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 versicherungspflichtig sind.
Absatz 5 geändert durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl. I S. 2984).
(6) 1 Der Bezug des in § 5 Absatz 3 SGB V genannten Vorruhestandsgeldes steht einer hauptberuflichen Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger gleich, wenn der Familienangehörige unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes nach Absatz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig war. 2 Als in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete landwirtschaftliche Unternehmer gelten auch die zur Zahlung von Vorruhestandsgeld Verpflichteten.
(6a) 1 Nach Absatz 1 Nummer 7 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 7 oder nach § 10 SGB V versichert ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Leistungen nach dem 3., 4. und 7. Kapitel des SGB XII, für Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des SGB IX und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG. 3 Satz 2 gilt auch, wenn der Leistungsbezug für weniger als einen Monat unterbrochen wird. 4 Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 SGB V gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nummer 7, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Absatz 6a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
(7) 1 Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. 2 Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 7 eintritt.
Absatz 7 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
(8) 1 Kommt eine Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zustande oder endet eine Versicherung nach den §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 6, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens 5 Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. 2 Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. 3 Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. 4 Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. 5 Die Verpflichtung nach Satz 1 endet 3 Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7 nicht gegründet wurde. 6 Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 6 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens 12 Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages.
Absatz 8 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).
(9) 1 Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 7 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als 12 Monate nach dem AufenthG besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG besteht. 2 Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 7 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 FreizügG/EU ist. 3 Bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG dem Grunde nach besteht.
Absatz 9 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
1 1/2 der jährlichen Bezugsgröße im Jahr 2024: 21 210 EUR.
Zu § 2 siehe RS 1999/02 Ziff. A.VI, RS 2015/07 Ziff. I.1, RS 2019/01, RS 2019/12 Ziff. B.I, RS 2022/13 Ziff. A.I, RS 2023/04 Ziff. A.
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