Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 5 KVLG 1989
§ 5 KVLG 1989, Befristete Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 5 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
1 Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei, die nur aufgrund des § 2 Absatz 2 versicherungspflichtig sind, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 befreit, solange sie bei einer anderen Krankenkasse freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. 2 Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn der Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird. 3 Wird der Antrag später gestellt, wird die Befreiung zum 1. des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten