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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 KVLG 1989
§ 14 KVLG 1989, Mutterschaftsgeld
§ 14 eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
(1) Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V erhalten
- 1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, und
- 2. sonstige Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 24i Absatz 2 SGB V erfüllen.
(2) Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten unter den Voraussetzungen des § 24i Absatz 3 und 4 SGB V
- 1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 SGB V nicht erfüllen,
- 2. mitarbeitende Familienangehörige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, und
- 3. die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 in Verb. mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V genannten Personen.
Zu § 14 siehe RS 2017/10 Ziff. 9.
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