Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 33 KVLG 1989
§ 33 KVLG 1989, Prüfpflicht
Die landwirtschaftliche Krankenkasse prüft mindestens alle 4 Jahre die für die Versicherung und die Erhebung der Beiträge maßgebenden Tatsachen.
§ 33 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
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