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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 KVLG 1989
§ 40 KVLG 1989, Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft
(1) 1 Die Beiträge nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 werden nach Beitragsklassen festgesetzt. 2 Die Satzung bestimmt die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab. 3 Soweit Flächen nach Maßgabe von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder nach gesetzlichen Bestimmungen durch Brachlegen mit oder ohne Wechselwirtschaft stillgelegt werden, gilt der am Tag vor der Stillegung maßgebliche Wert des jeweiligen Maßstabs. 4 Die Satzung muss 20 Beitragsklassen vorsehen. 5 Der Beitrag einer höheren Beitragsklasse muss den Beitrag einer darunter liegenden Beitragsklasse übersteigen; ein einheitlicher Grundbeitrag oder ein für alle oder mehrere Beitragsklassen einheitlicher Beitragsteil ist nicht zulässig. 6 Der Beitrag der höchsten Beitragsklasse muss mindestens das 6fache des niedrigsten Beitrags für einen Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 betragen und darf den sich aus Absatz 2 ergebenden Vergleichsbeitrag um nicht mehr als 10 v. H. unterschreiten. 7 Eine Anpassung des Beitrags der höchsten Beitragsklasse unterbleibt, solange sich bei Anwendung eines neuen Vergleichsbeitrags eine Änderung um weniger als 10 EUR je Monat ergeben würde. 8 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 dürfen nicht in die niedrigste Beitragsklasse eingestuft werden.
Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 4 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890). Satz 5 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), bisherige Sätze 5 bis 7 wurden Sätze 6 bis 8. Satz 6 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309). Satz 7 eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309), bisherige Sätze 7 und 8 wurden Sätze 8 und 9. Satz 8 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890). Satz 9 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(2) 1 Der Vergleichsbeitrag ist aus dem 30fachen des in § 223 Absatz 3 SGB V genannten Betrages und dem um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu ermitteln. 2 Maßgebend sind jeweils die Werte am 1. 7. eines Jahres; der Vergleichsbeitrag gilt für das folgende Kalenderjahr. 3 Das BMEL macht den Vergleichsbeitrag bis zum 31. 8. eines jeden Jahres für das Folgejahr bekannt 1 .
Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309). Satz 3 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474).
(3) 1 Für die Ermittlung des Wirtschaftswerts gilt § 1 Absatz 6 Satz 1 bis 4 ALG. 2 Ist der Wirtschaftswert des Gesamtunternehmens oder von Teilen des Unternehmens nicht zu ermitteln, ist von der genutzten Fläche und dem der Nutzungsart entsprechenden durchschnittlichen Hektarwert in der Gemeinde auszugehen.
Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(4) 1 Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für das Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten bemessen und nach der Zahl der Arbeitstage oder nach der Flächengröße festgesetzt. 2 Das Nähere über die Ermittlung des Arbeitsbedarfs bestimmt die Satzung.
(5) Bei Anwendung eines anderen angemessenen Maßstabs bestimmt die Satzung das Verfahren.
(5a) 1 Abweichend von Absatz 1 wird bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II beziehen, für die Dauer des Bezuges von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II als Einkommen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 der sich aus § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V ergebende Wert 2 zugrunde gelegt. 2 Für die Bemessung der Beiträge gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung.
Absatz 5a eingefügt durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133). Satz 1 geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778 und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(6) Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der landwirtschaftlichen Krankenkasse die für die Festsetzung des Wirtschaftswerts oder des Arbeitsbedarfs erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann der Beitrag bis zur ordnungsgemäßen Meldung nach dem von der Krankenkasse der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Maßstab geschätzt und festgesetzt werden.
(7) 1 Die Beiträge aus den in § 39 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Einnahmearten dürfen zusammen mit den nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträgen den Beitrag der höchsten Beitragsklasse nicht übersteigen. 2 Bei der Beitragsberechnung werden die in § 39 Absatz 1 genannten Einnahmearten in der Reihenfolge Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit herangezogen. 3 Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zu der in § 223 Absatz 3 SGB V genannten Beitragsbemessungsgrenze 3 berücksichtigt. 4 § 231 SGB V gilt entsprechend.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
(8) 1 Die landwirtschaftliche Krankenkasse teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2 Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn
- 1. die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,
- 2. eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,
- 3. die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.
Absatz 8 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 2 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
1 Vergleichsbeitrag für das Jahr 2024: 807,98 EUR (vgl. Bekanntmachung vom 14. 7. 2023 (BAnz. AT 28. 7. 2023 B2)).
2 Sich aus § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V ergebender Wert im Jahr 2024: 761,79 EUR.
3 Kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 SGB V im Jahr 2024: 172,50 EUR.
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