Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 65 KVLG 1989
§ 65 KVLG 1989, Übergangsregelung
Für Personen, die am 30. 6. 2020 nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 versicherungspflichtig sind, findet § 2 Absatz 1 Nummer 5 weiterhin in der bis zum 30. 6. 2020 geltenden Fassung Anwendung.
§ 65 angefügt durch G vom 11. 8. 2014 (BGBl. I S. 1346), neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten