Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 116 SGB IX
§ 116 SGB IX, Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme
(1) 1 Die Leistungen
- 1. zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verb. mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
- 2. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
- 3. zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verb. mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
(2) 1 Die Leistungen
- 1. zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
- 2. zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
- 3. zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
- 4. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
- 5. zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verb. mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
- 6. zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verb. mit § 78 Absatz 6)
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten