Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 123 SGB XIV
§ 123 SGB XIV, Bundesstelle für Soziale Entschädigung
1 Unter der Bezeichnung "Bundesstelle für Soziale Entschädigung" führt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Aufgaben nach § 124 aus. 2 Dabei unterliegt es der Fachaufsicht des BMAS.
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