Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 147 SGB XIV
§ 147 SGB XIV, Pflegeausgleich bei langjähriger schädigungsbedingter Pflege
1 Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn
- 1. die oder der Geschädigte schädigungsbedingt pflegebedürftig war,
- 2. sie die Geschädigte oder den Geschädigten während ihrer Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches gepflegt haben,
- 3. die Pflegezeit insgesamt mehr als 10 Jahre betragen hat und
- 4. sie nicht einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhalten, in dem eine Geldleistung nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 enthalten ist.
Satz 2 geändert durch V vom 17. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 195) (1. 7. 2024).
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