Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 156 SGB XIV
§ 156 SGB XIV, Pauschaliertes Abrechnungsverfahren
(1) Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren
- 1. für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 3 jeweils 22 % der ihnen entstandenen Ausgaben und
- 2. für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 6 jeweils 57 % der ihnen entstandenen Ausgaben.
(2) Der Bund überprüft in einem Abstand von 5 Jahren, erstmals im Jahr 2024, die Voraussetzungen für die in Absatz 1 genannten Quoten.
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