Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 VersAusglG
§ 17 VersAusglG, Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten
Ist ein Anrecht im Sinne des BetrAVG aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Absatz 2 Nummer 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 SGB VI erreichen.
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