Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 SVG-KOV-AnpV 2024
§ 5 SVG-KOV-AnpV 2024, Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte
Die volle Ausgleichsrente nach § 32 Absatz 2 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 574 EUR, |
von 70 oder 80 | 693 EUR, |
von 90 | 833 EUR, |
von 100 | 932 EUR. |
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