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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 SVG-KOV-AnpV 2024
§ 11 SVG-KOV-AnpV 2024, Höhe der Waisen-Grundrente
(1) Die Geldleistung aus § 46 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung beträgt für Halbwaisen 306 EUR und für Vollwaisen 536 EUR.
(2) Wird die Geldleistung im Rahmen des § 48 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung gewährt, beträgt sie für Halbwaisen 245 EUR und für Vollwaisen 429 EUR.
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