Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 9 WEZAbgVb
§ 9 WEZAbgVb, Ende und Kündigung
(1) Ist eine einvernehmliche Anpassung der Vereinbarung im Sinne des § 7 Absatz 4 bis zum 31. 3. 2013 nicht möglich, endet sie zum 30. 6. 2013.
(2) 1 Die Vereinbarung endet frühestens zum 30. 6. 2013. 2 Nach dem 30. 6. 2013 kann die Vereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten in Schriftform gekündigt werden.
(3) Für die gesetzliche Krankenversicherung kann die Kündigung nur einheitlich erfolgen.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten