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Rundschreiben

2017 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [RS 2017/10]
Sozialversicherungsrecht
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2017 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 5.5. RS 2017/10, Wahlrecht unter den Krankenhäusern und den anderen Einrichtungen

Die Versicherte kann die stationäre Einrichtung zur Entbindung grundsätzlich frei wählen. Nach § 24f Satz 5 SGB V gilt § 39 Absatz 2 SGB V allerdings entsprechend. Dies bedeutet, dass der Versicherten die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie ohne zwingenden Grund nicht eine der nächsterreichbaren stationären Einrichtungen in Anspruch nimmt. Die Krankenkasse sollte die Versicherte rechtzeitig entsprechend beraten, damit dadurch Mehrkosten für die Frau vermieden werden können.


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