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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.1.2. RS 2017/10
Ziff. 9.1.2. RS 2017/10, Leistungsauslösende Tatbestände
(1) Für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld sind insbesondere folgende Tatbestände (Versicherungsfälle) leistungsauslösend:
- - der Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG (siehe u. a. Abschnitt 9.2.2.3),
- - bei Nichtarbeitnehmerinnen das Einsetzen der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit der werdenden Mutter ausgehend vom voraussichtlichen Entbindungstermin (BSG, Urteil vom 29. 4. 1971 — 3 RK 3/71),
- - der Beginn der 6. Woche vor der tatsächlichen Entbindung (wenn kein voraussichtlicher Entbindungstag bekannt war),
- - die Geburt des Kindes vor Eintritt der voraussichtlichen Schutzfrist,
- - der Beginn des Arbeitsverhältnisses während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG oder
- - das Ende eines unbezahlten Urlaubs aus Anlass der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit (vgl. Abschnitt 9.2.2.3) oder das Ende einer Elternzeit nach § 16 Absatz 3 Satz 3 BEEG (vgl. Abschnitt 9.2.2.4) mit Beginn oder während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG.
(2) Voraussetzung ist allerdings, dass zu diesem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
(3) Im Falle der Beendigung eines unbezahlten Urlaubs oder einer Elternzeit ist es ebenfalls ausreichend, wenn zu Beginn der Schutzfrist keine Mitgliedschaft, sondern eine Familienversicherung nach § 10 SGB V oder eine freiwillige Mitgliedschaft ohne Krankengeldanspruch besteht (vgl. Abschnitte 9.2.2.3 und 9.2.2.4).
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