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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2.2.7. RS 2017/10
Ziff. 9.2.2.7. RS 2017/10, Günstigkeitsprüfung
(1) Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben ist (§ 24i Absatz 3 Satz 4 SGB V).
(2) Die Günstigkeitsprüfung greift in den Fällen, in denen eine Frau Mutterschaftsgeld beantragt und aufgrund ihres voraussichtlichen Entbindungstages und der sich daraus ergebenden Schutzfristen kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestehen würde. Entbindet diese Frau jedoch früher, so ist ausgehend vom tatsächlichen Entbindungstag eine erneute Überprüfung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld vorzunehmen. Diese sog. Günstigkeitsprüfung kann dazu führen, dass die Frau unter Zugrundelegung ihres tatsächlichen Entbindungstages und den daraus folgenden frühzeitigeren Eintritt der Schutzfrist doch einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld erhält.
(3) Durch die Günstigkeitsprüfung wird sichergestellt, dass Frauen, die einen Antrag auf Mutterschaftsgeld vor der Geburt aufgrund ihres voraussichtlichen Entbindungstages stellen, nicht schlechter gestellt werden als Frauen, die erst nach der Geburt einen Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen.
Beispiel 9: Günstigkeitsprüfung
Voraussichtliche Entbindung | 10. 8. |
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG | 29. 6. |
Ende des Arbeitsverhältnisses | 31. 5. |
Es besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 157 SGB III und es liegt keine Sperrzeit nach § 159 SGB III vor. | |
Tatsächliche Entbindung | 10. 7. |
Beginn der 6. Woche vor der tatsächlichen Entbindung (Günstigkeitsprüfung) | 29. 5. |
Lösung:
Zum Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG am 29. 6. besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Durch die frühere Entbindung wird jedoch der Anspruch überprüft. Ausgehend vom tatsächlichen Tag der Entbindung ist der leistungsauslösende Tatbestand am 29. 5. eingetreten (vgl. Abschnitt 9.1.2).
Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes (in Höhe des Krankengeldes) erfolgt ab 1. 6. (vgl. Abschnitt 9.3.1.2), da die Versicherte noch bis 31. 5. ihre berufliche Tätigkeit ausgeübt und dafür Arbeitsentgelt erhalten hat.
Beispiel 10: keine Günstigkeitsprüfung
Voraussichtliche Entbindung | 2. 12. |
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG | 21. 10. |
Ende des Arbeitsverhältnisses | 30. 9. |
Vom 1. 10. bis 11. 11. besteht eine Sperrzeit nach § 159 SGB III. | |
Tatsächliche Entbindung | 10. 11. |
Lösung
Der leistungsauslösende Tatbestand ist am 21. 10. eingetreten (vgl. Abschnitt 9.1.2). Zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß § 24i Absatz 1 Satz 1 SGB V. Aufgrund der vorzeitigen Entbindung am 10. 11. verlängert sich die Bezugsdauer des Mutterschaftsgeldes um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte (siehe Abschnitte 9.2.1.2 und 9.4.3.1). Eine Günstigkeitsprüfung entfällt, da bereits durch den voraussichtlichen Entbindungstag ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestand.
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