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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2.4.7.4.2. RS 2017/10
Ziff. 9.2.4.7.4.2. RS 2017/10, Unverschuldete Fehlzeit bei Stundenlohn
(1) Liegen bei Stundenlöhnerinnen unverschuldete unbezahlte Fehlzeiten für ganze Tage vor und wird aufgrunddessen kein Arbeitsentgelt für diese Tage erzielt, sind diese Fehlzeiten (Fehlstunden) nicht bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes zu berücksichtigen. Sie werden daher nicht dem Divisor der Formel 3 hinzugerechnet. Gleichzeitig ist auch nur das um die unverschuldeten unbezahlten Fehlzeiten reduzierte Nettoarbeitsentgelt bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes zugrunde zu legen.
Beispiel 46: Arbeitsentgeltkürzungen wegen unverschuldeten Arbeitsausfall an ganzen Tagen für Stundenlöhnerinnen
Das Arbeitsentgelt wird nach Stunden bemessen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 28 Stunden. Arbeitstage sind Mo bis Do (je 7 Stunden), außer Feiertage. Der Stundenlohn beträgt 11 EUR. Es wird keine bezahlte Mehrarbeit geleistet.
Die Schwangere blieb im Juni an 4 Arbeitstagen unverschuldet der Arbeit fern. Der Arbeitgeber meldet für Juni 28 Fehlstunden im DTA EEL.
Monat | Arbeitsstunden | Nettoarbeitsentgelt |
April | 119 | 1 309 EUR |
Mai | 112 | 1 232 EUR |
Juni (28 Fehlstunden) | 77 | 847 EUR |
Lösung:
(3 388 EUR x 28) : (308 x 7) = 44 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
(2) Liegen die unverschuldeten unbezahlten Fehlzeiten bei Stundenlöhnerinnen nur für Teiltage vor, bleiben diese Fehlstunden ebenfalls unberücksichtigt und werden daher auch nicht im Divisor der Formel 3 hinzugerechnet. Damit wird der gesetzlichen Vorgabe des § 21 Absatz 2 Nummer 2 MuSchG, wonach die Kürzung des Arbeitsentgelts in derartigen Fällen nicht berücksichtigt werden darf, Rechnung getragen. Weiterhin ist nur das tatsächlich gewährte Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen, also das um die unverschuldeten unbezahlten Fehlstunden an Teiltagen geminderte Nettoarbeitsentgelt. Demzufolge entfällt in derartigen Fällen die aufwendige (ggf. fiktive) Hochrechnung auf ein ungekürztes Nettoarbeitsentgelt für den Arbeitgeber wie es bei Arbeitnehmerinnen mit einem festen/schwankenden Monatsentgelt erforderlich ist.
Beispiel 47: Arbeitsentgeltkürzungen wegen unverschuldeten Arbeitsausfalls an Teiltagen für Stundenlöhnerinnen
Analog Beispiel 48, jedoch blieb die Schwangere im Juni an 2 Arbeitstagen für insgesamt 4 Stunden unverschuldet der Arbeit fern. Der Arbeitgeber meldet für Juni 4 Fehlstunden.
Monat | Arbeitsstunden | Nettoarbeitsentgelt |
April | 119 | 1 309 EUR |
Mai | 112 | 1 232 EUR |
Juni (4 Fehlstunden) | 101 | 1 111 EUR |
Lösung:
(3 652 EUR x 28) : (332 x 7)
= 44 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
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