Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.1.3. RS 2024/04
Ziff. 3.1.3. RS 2024/04, Nachweis des Rentenzuschlags gegenüber der Krankenkasse
Die Nachweisführung über die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Krankenkasse, sofern diese nicht durch Dritte gemeldet werden, ist in § 6 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 BVSzGs geregelt. Danach werden Renten im Allgemeinen über einen aktuellen Bescheid oder eine Anpassungsmitteilung der die Rentenleistung zahlenden Stelle oder Kontoauszüge, die die Höhe der laufenden Rentenleistung belegen, nachgewiesen. Der Rentenzuschlag kann nicht im KVdR-Meldeverfahren vom Rentenversicherungsträger an die Krankenkasse gemeldet werden. Nach § 307j Absatz 7 Satz 2 SGB VI erhalten die Zuschlagsberechtigten von der Deutschen Post AG im Auftrag des für sie zuständigen Rentenversicherungsträgers eine Mitteilung, die die Höhe des Rentenzuschlags sowie den jeweiligen Berechnungsfaktor (4,5 % oder 7,5 %) in ihrem konkreten Einzelfall enthält. Diese Rentenmitteilung dient den Krankenkassen als entsprechender Einkommensnachweis im Anwendungsbereich des § 240 SGB V.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten