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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.4.2. RS 2024/04
Ziff. 3.1.4.2. RS 2024/04, Rentenzuschläge zu Versichertenrenten (§ 307j Absatz 2 Satz 1 SGB VI)
(1) Bei zuschlagsberechtigten Personen, die eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Erziehungsrente oder eine Rente wegen Alters beziehen, wird die Höhe des Rentenzuschlags durch die Deutsche Post AG ermittelt, indem der Auszahlungsbetrag der Rente zuzüglich eines geleisteten Zuschusses nach § 106 SGB VI nach Anpassung der Rente am 1. 7. 2024 mit dem maßgeblichen Faktor nach § 307i Absatz 3 SGB VI vervielfältigt wird (4,5 % oder 7,5 %).
(2) Bei freiwilligen Mitgliedern der GKV wird der Rentenzuschlag als Bruttobetrag gezahlt. Der Teil des Zahlbetrags des Rentenzuschlags, der auf den Zuschuss nach § 106 SGB VI entfällt, unterliegt nicht der Beitragspflicht, weil der Zuschuss selbst keine beitragspflichtige Einnahme darstellt. D. h., nur der Teil des Zahlbetrags des Rentenzuschlags, der auf den Zahlbetrag der Rente entfällt, stellt eine beitragspflichtige Einnahme dar. Diese ist durch Multiplikation des Zahlbetrags der zugrundeliegenden Rente mit dem Stand 1. 7. 2024 (bzw. 1. 7. 2025) mit dem maßgeblichen Faktor zu ermitteln. Die relevante Höhe der zugrundeliegenden Versichertenrente wird der Krankenkasse im Fall einer freiwilligen Versicherung im Rahmen des KVdR-Meldeverfahrens vom Rentenversicherungsträger übermittelt (Meldegrund 17; Ausgangsbetrag für die Krankenversicherung [KVAUBT]).
Beitragspflichtiger Teil des monatlichen Rentenzuschlags =
KVAUBT | X | 7,5 % oder 4,5 % |
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