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AEntG – Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Arbeitsrecht
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AEntG – Arbeitnehmer-Entsendegesetz



§ 32 AEntG, Verordnungsermächtigung

Das BMAS bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  • 1.das Nähere zur Leistungsgewährung,
  • 2.das Antragsverfahren,
  • 3.die Bedingungen für die Weiterleitung der Leistung an Dritte und das Verfahren zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,
  • 4.das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung.

Bisheriger § 23b, eingefügt durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657), wurde § 32 durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).


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