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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 BAföG
§ 5 BAföG, Ausbildung im Ausland
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) 1 Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
- 2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
- 3. eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
- 4. die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 HRG vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Nummer 3 geändert durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
Nummer 4 angefügt durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
Satz 2 gestrichen durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475). Satz 3 eingefügt durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5. Satz 4 eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
(3) (weggefallen)
(4) 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
- 2. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
- 3. Berufsfachschulen,
- 4. Fach- und Fachoberschulklassen,
- 5. Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Nummer 3 neugefasst durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
Nummer 4 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
(5) 1 Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. 2 Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens 12 Wochen dauern. 3 Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
Satz 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475). Satz 3 angefügt durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
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