Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 BBG
§ 11 BBG, Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung
Überschrift neugefasst durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).
(1) 1 Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
- 1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
- 2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.
- 1. die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung,
- 2. die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit,
- 3. die Verlängerung der Probezeit und die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit.
Satz 5 neugefasst durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).
(2) 1 Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach 5 Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 2 Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.
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