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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 101 BBiG
§ 101 BBiG, Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, den wesentlichen Inhalt des Vertrages oder eine wesentliche Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abfasst,
- 2. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verb. mit Absatz 3, die Vertragsabfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4, auch in Verb. mit Absatz 3, die Vertragsabfassung oder den Empfangsnachweis nicht oder nicht mindestens 3 Jahre aufbewahrt,
- 4. entgegen § 14 Absatz 3 Auszubildenden eine Verrichtung überträgt, die dem Ausbildungszweck nicht dient,
- 5. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Auszubildende beschäftigt oder nicht freistellt,
- 6. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt,
- 7. entgegen § 28 Absatz 1 oder 2 Auszubildende einstellt oder ausbildet,
- 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
- 9. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit Satz 4, eine dort genannte Eintragung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt,
- 10. entgegen § 53b Absatz 4 Satz 3, § 53c Absatz 4 Satz 3, § 53d Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 4 eine Abschlussbezeichnung führt oder
- 11. entgegen § 76 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Besichtigung nicht oder nicht rechtzeitig gestattet.
Nummer 1 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
Nummer 3 eingefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024), bisherige Nummern 3 bis 10 wurden Nummern 4 bis 11.
Nummer 9 neugefasst durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 2 000 EUR und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR geahndet werden.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1174) und G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
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