Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 129 BetrVG
§ 129 BetrVG, Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§ 129 eingefügt durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl. I S. 5162).
(1) 1 Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 7. 4. 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Satz 1 geändert durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454).
(2) 1 Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 7. 4. 2023 auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3 Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.
Satz 1 geändert durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454).
Absatz 3 gestrichen durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454).
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