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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 48 EGHGB
Artikel 48 EGHGB
(1) 1 Die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 3. Buchs des HGB in der vom 9. 3. 2000 an geltenden Fassung sind von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a HGB erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie auf Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für das nach dem 31. 12. 1999 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; sie können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. 2 § 264 Absatz 4, §§ 267, 292a Absatz 1, § 313 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2, § 314 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Satz 1, § 325 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 326 Satz 1, §§ 335a, 335b, 339 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, §§ 340o und 341o HGB in der vom 9. 3. 2000 an geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Satzes 1 erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. 12. 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 3 § 335 HGB in der bis zum 8. 3. 2000 geltenden Fassung ist letztmals zur Durchsetzung der in Satz 1 dieser Vorschrift bezeichneten Pflichten anzuwenden, soweit sie ein Geschäftsjahr betreffen, das vor dem 1. 1. 1999 begonnen hat.
(2) 1 Waren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Jahresabschluss für das am 31. 12. 1999 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als nach § 240 Absatz 3 und 4, §§ 252, 253 Absatz 1, 2 und 4, §§ 254, 255, 279 und 280 Absatz 1 und 2 HGB zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden. 2 § 253 Absatz 2 HGB ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.
(3) Waren Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens im Jahresabschluss für das am 31. 12. 1999 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 252, 253 Absatz 1, 3 und 4, §§ 254, 255 Absatz 1 und 2, §§ 256, 279 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 280 Absatz 1 und 2 HGB zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten werden, als er aus den Gründen des § 253 Absatz 3, §§ 254, 279 Absatz 2, § 280 Absatz 2 HGB angesetzt worden ist.
(4) 1 Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel 1 und 5 des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes geänderten Vorschriften auf eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a HGB die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 252 Absatz 1 Nummer 6, § 265 Absatz 1, § 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. 2 Außerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden.
(5) 1 Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 268 Absatz 2 HGB über die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. 2 Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" angewendet werden. 3 Die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im Anhang anzugeben. 4 Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit aus Gründen des Steuerrechts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt werden müssen.
(6) Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB haben bei Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 die in Artikel 28 Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben erstmals für das nach dem 31. 12. 1999 beginnende Geschäftsjahr zu machen.
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